| 1.Fahrzeuggarantie |
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Für unsere Gebrauchtwagen leisten wir nach
Vereinbarung bei Kaufabschluss nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen Garantie für folgende Aggregate:
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| Motor |
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| Zylinderblock, Kurbelgehäuse bzw.
Gehäuse von Kreiskolbenmotoren, Zylinderkopf sowie alle mit dem
Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile |
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| Schalt- und Automatikgetriebe |
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| Getriebegehäuse und alle Innenteile
einschließlich Drehmomentwandler |
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| Achsgetriebe |
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| Achsgetriebehehäuse (Front- und Heckantrieb)
einschließlich aller Innenteile |
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| Kraftübertragungswellen |
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| Kardanwelle, Achsantriebswellen und Antriebsgelenke |
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| Lenkung |
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| Das mechanische oder hydraulische Lenkgetriebe mit allen
Innenteilen |
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| Bremsen |
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| Hauptbemszylinder und Bremskraftverstärker |
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| Kraftstoffanlage |
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| Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe und Vergaser,
elektronische Einspritzanlage |
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| elektrische Anlage |
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| Lichtmaschine mit Regler, Anlasser |
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| Kühlsystem |
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| Kühler, Thermostat, Heizungskühler,
Wasserpumpe, Lüfterkupplung |
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| 2. Keine Garantie besteht für: |
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- Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Simmeringe, Schläuche und
Rohrleitungen, Wellendichtringe, Zündkerzen und Glühkerzen,
Betriebs- und Hilfsstoffe wie Kraftstoffe, Chemikalien,
Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel,
Hydraulikflüssigkeit, Öle, fette und sonstige Schmiermittel,
außer ihr Einsatz ist im Fall eines garantiepflichtigen Schadens an
einem der in Punkt 1. genannten Teile technisch erforderlich
- Verschleißteile
- Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind
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| 3. Keine Garantie besteht
ferner für Schäden |
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- Durch Unfall, d.h. ein unmittelbares von außen her plötzlich mit
mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis
- durch Böswilligkeit, durch Brand und Explosion, durch Diebstahl,
unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung, durch unmittelbare
Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder
Überschwemmung.
- an Teilen, die der Hersteller unabhängig von der Garantie
kostenlos repariert
- die aus Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder
aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen
- die dadurch entstehend, dass das Fahrzeug höheren als den vom
Hersteller festgesetzten zulässigen Achslasten oder Anhängelasten
ausgesetzt wurde
- die durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe entstehen
- die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des
Fahrzeuges (z.B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder
Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den
Hersteller zugelassen sind
- durch den Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es
sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit
nachweislich nicht im Zusammenhang steht oder dass die Sache zur
Zeit des Schadens wenigstens behelfsmäßig repariert war
- die im ursächlichen Zusammenhang damit stehen, dass a) an
dem Fahrzeug nicht die vom Hersteller vorgeschriebenen oder
empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten in einer vom Hersteller
anerkannten Vertragswerkstatt bzw vom ausliefernden Händler
durchgeführt worden sind. b) der garantiepflichtige Schaden nicht
unverzüglich an den ausliefernden Händler gemeldet und das
Fahrzeug nach Freigabe zur Reparatur nicht unverzüglich
bereitgestellt wird.
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| Der Käufer hat Anspruch auf kostenlose
Reparatur der garantiepflichtigen Schäden. |
| 4. Für die Abwicklung gilt
folgendes: |
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- a)der Käufer hat nach Feststellung eines garantiepflichtigen
Schadens diesen unverzüglich beim ausliefernden Händler geltend zu
machen und das Fahrzeug nach Rücksprache zur Reparatur
bereitzustellen. Die Reparaturen werden nach technischen
Erfordernissen durch Instandsetzung oder Ersatz durch Neu- oder
Gebrauchtteile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn- ,
Material- und Frachtkosten unter Berücksichtigung von Pkt. 4b und
Pkt 5 durchgeführt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum
- b) Der Käufer ist verpflichtet, sich an den Materialkosten nach
folgender Staffel zu beteiligen, und zwar ausgehend von der Gesamt-
Betriebsleistung der betroffenen Baugruppe zum Zeitpunkt des
Schadenseintrittes:
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| bis
50.000 km 0% |
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| bis
60.000 km 10% |
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| bis
70.000 km 20% |
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| bis
80.000 km 30% |
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| bis
90.000 km 40% |
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| bis 100.000
km 50% |
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über 100.000 km 60% |
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| 5. Von der Garantie sind nicht
gedeckt |
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- Kosten für Test, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im
Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen
- Abschleppkosten und Abschleppgebühren
- Kosten für Luftfracht
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| Der kostenmäßige Umgang des Anspruchs auf
kostenlose Reparatur wird beschränkt durch den Zeitwert des Fahrzeuges
zum Zeitpunkt des Eintritts eines garantiepflichtigen Schadens. |