Exportbedingungen

Richtlinien beim Export (siehe auch ÖAMTC)

Man unterscheidet den Export ins Gemeinschaftsgebiet (Europäische Union) und den Export ins Drittland (alle Länder außer die europäischen Mitgliedsstaaten und dem Inland).

Export ins Gemeinschaftsgebiet

Lieferungen an Unternehmer des Gemeinschaftsgebietes sind unter folgenden Vorraussetzungen umsatzsteuerfrei:

  • Der Unternehmer muss uns seine UID Nummer bekannt geben
  • Überprüfung der UID Nummer beim UID Büro des Ministerium für Finanzen
  • Auf der Rechnung muss die UID Nummer des Geschäftspartner vermerkt werden.
  • Auf der Rechnung muss ebenfalls der Hinweis der Steuerfreiheit "innergemeinschaftliche Lieferung" erfasst sein.
  • Nachweis wie die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt
    • Lieferung durch uns - Bestätigung des Abnehmers im Gemeinschaftsgebiet
    • Beförderung des Abnehmers - Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten (mit Ausweiskopie), dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. Wir müssen nachweisen können, das der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist
    • Bei Versendung - Versendungsbeleg, Frachtbrief, Postaufgabeschein

Sonderregelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen KFZ

Ein KFZ gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder nicht mehr als 6.000km hat. Erwirbt ein privater Abnehmer aus dem Gemeinschaftsgebiet ein neues Kraftfahrzeug, so ist er wie ein Unternehmer zu behandeln. es gelten bis auf die UID Nummer die gleichen Richtlinien wie oben.
Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen (nur Fahrzeuge mit 20% VST ausweisbar) an Unternehmer sind unter den oben genannten Richtlinien und Nachweisen ebenfalls steuerfrei zu behandeln. Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen an private Abnehmer sind steuerpflichtig.
Für den Nachweis von innergemeinschaftlichen Lieferungen bei Fahrzeugen wäre eine Kopie der Zulassung oder des Fahrzeugbriefes aus dem jeweiligen Mitgliedstaat erwünschenswert, um sie jede Diskussion mit den Finanzbehörden zu ersparen.

Export ins Drittland

Eine Ausfuhrlieferung ist unter folgenden Voraussetzungen umsatzsteuerfrei:

Der liefernde Unternehmer hat den Gegenstand in das Drittland befördert oder versendet oder
der ausländische Abnehmer hat den Gegenstand versendet oder befördert
über die Ausfuhr liegt ein Ausfuhrnachweis vor und
die Voraussetzungen werden buchmäßig nachgewiesen
Der Gegenstand muss innerhalb v on 3 Monaten ausgeführt werden und
der Rechnungsbetrag muss EUR 75,- übersteigen
Der Ausfuhrnachweis um die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen zu können, muss innerhalb von 6 Monaten ab der Lieferung erbracht werden.
Nachweis für die Ausfuhrlieferung
Ausländische Abnehmer - grundsätzlich liegt ein ausländischer Abnehmer nur dann vor, wenn dieser keinen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Gemeinschaftsgebiet hat. Bei privaten ausländischen Abnehmern ist der Reisepass zu kontrollieren, ob hier eine entsprechender Eintrag vorliegt.
Bei ausländischen Zweigniederlassungen (Unternehmen) muss das Umsatzgeschäft im eigenen Namen (ausländische Zweigniederlassung) abgeschlossen werden (d.h. Kaufvertrag, Rechnung an die ausländische Zweigniederlassung)
Ausfuhrnachweis im Versendungsfall - Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigung
Ausfuhrnachweis von Unternehmen bei sonstiger Beförderung (Unternehmer befördert selbst) - Die Ausfuhrbescheinigung (Einheitspapier ZA 58a) eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs muss mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung (Stempel, Unterschrift) von der Ausgangszollstelle bestätigt werden. Das Ausgangszollamt ist die letzte Zollstelle vor dem Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Beim vereinfachten Verfahren werden auch die Rechnungen vom Ausgangszollamt bestätigt.
Ausfuhrnachweis bei Privatpersonen - Hier ist immer gemeinsam mit der Rechnung ein U34 mitzugeben. dieses iist ebenfalls spätestens 6 Monate nach Lieferung bestätigt an uns zu retournieren, um die Steuerfreiheit geltend machen zu können.
Rechnungslegung, Bezahlung und Rückerstattung der Ust
Grundsätzlich wird jede Rechnung (ausgenommen Fahrzeugrechnungen) inkl. 20% UST ausgestellt. Der Bruttobetrag wird auch kassiert.
Kommt der ausländische Abnehmer (siehe oben ) mit dem Ausfuhrnachweis, der die oben genannten Merkmale aufweist, wird die ursprüngliche Rechnung gutgeschrieben und eine neue steuerfreie Rechnung ausgestellt.
Auf der steuerfreien Rechnung muss der Hinweis der Steuerfreiheit (Export Drittland) erfasst werden
Treffen alle Merkmale (ausländischer Abnehmer, Ausfuhrbestätigung und Rechnungslegung) zu, kann dem Abnehmer die USt erstattet werden

Neufahrzeuge und Gebrauchtfahrzeugrechnung mit VST -Abzug (20%)

Bei einem ausländischen Abnehmer (siehe oben) wird das Fahrzeug ohne Nova und Ust mit dem Hinweis der Steuerfreiheit "Export Drittland" fakturiert.
Bei der Übernahme muss der Rechnungsbetrag und ein Depot in Höhe von 20% des Rechnungsbetrages kassiert werden.
Erhalten wird ei Ausfuhrbescheinigung vom Abnehmer retour, erstatten wir das angezahlte Depot zurück.

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